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Tacas Seelenhof e.V.

Naumann Tatjana/Winkler Caroline 

Blumental 25

59602 Rüthen

Tel: +49 (0)157-56244318

E-Mail: tacas-seelenhof@web.de

Tag der Eintragung: 24.08.2023

Registerblatt VR 3932

Gemeinnützigjeit am 07.12.2023 erhalten


Taca's Tierhaar Anhänger

Steuernummer 330/5170/4536

Gemäß §19 UStG nicht Umsatzsteuerpflichtig 

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COPYRIGHT 

Caroline Winkler Tatjana Naumann Christiane Griese Fotografie Heike Schulte Fotografie 

Impressum&Satzung: Services

SATZUNG

TaCa´s Seelenhof



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


  1. Der Verein führt den Namen „TaCa´s Seelenhof‟.


  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


  1. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz “e.V.” (eingetragener Verein).


  1. Sitz des Vereins ist Anröchte.


  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und einer artgerechten Haltung alter und kranker Tiere.


  1. Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Versorgung alter und/ oder kranker Pferde und andere Nutz- und Haustiere. Zusätzlich erfüllt der Verein seinen Zweck durch öffentliche Aufklärung über den artgerechten Umgang, die spezielle Fütterung und die Krankheitsbilder alter und kranker Tiere.


   

§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke‟ der Abgabenordnung.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.


  1. Keine Person darf durch den Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:


  1. Mitgliedsbeiträge,

  2. Spenden,  

  3. sonstige Zuwendungen und  

  4. ehrenamtliche Arbeitsleistungen.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft


  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat.


  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.


  1. Der Aufnahmeantrag ist in Textform vorzulegen.


  1. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrages (Aufnahmeerklärung) wirksam.


  1. Zudem können durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder den Verein im Besonderen hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Diese haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitglieds, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.


   

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt


  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.


  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.


  1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss


  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.


  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den Vereinszweck, den Verein selbst, oder dessen Tierschutzbestrebungen schädigt.


  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.


  1. Der Vorstand hat seinen mit Gründen versehenen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.


  1. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.


  1. Für den Ausschluss bedarf es einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Das von dem Ausschlussverfahren betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt.


  1. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist zu begründen.


  1. Der begründete Beschluss über den Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung


  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.


  1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3/6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.


  1. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


  1. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.


  1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

   


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen


  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.


  1. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Liquidation des Vereins.



§ 9 Mitgliedsbeitrag


  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.


  1. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Erhöhungen gelten frühestens zum nächsten Quartalsbeginn nach Beschlussfassung.


  1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und im Eintrittsjahr anteilig für alle vollen Monate der Mitgliedschaft zu entrichten.


  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


  1. Näheres kann in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden, die nicht Gegenstand der Satzung wird.


   

§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  1. die Mitgliederversammlung


  1. der Vorstand



§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.


  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen zu berufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.


  1. Die Berufung der Versammlung muss das Datum, den Ort und den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.


  1. Anträge zur Tageordnung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung ist entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Tagesordnung, die verspätet oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.



§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen,

  2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, gem. § 13 Abs. 2 der Satzung;

    1. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

    2. die Zustimmung zu Geschäften, bei denen die Vertretungsmacht des Vorstandes gem. § 13 Abs. 5 der Satzung beschränkt ist;  

    3. über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;  

    4. die Ausschließung eines Mitglieds;  

    5. die Auflösung des Vereins;  

    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.


Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet (Versammlungsleiter/in). Die oder der Versammlungsleiter bestimmt eine oder einen Protokollführer/in.


Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Vereinsmitglied – auch Ehrenmitglieder – hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist nicht zulässig.


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Sie bedürfen abweichend von Abs. 4 einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die vorbenannten Beschlussgegenstände einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Versammlung gilt eine auf sieben Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung hat spätestens einen Monat nach der beschlussunfähigen Versammlung zu erfolgen. Die neu einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.


Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Sie bedürfen abweichend von Abs. 4 der Einstimmigkeit. Ist eine zur Beschlussfassung über den vorbenannten Beschlussgegenstand einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Für diese Versammlung gilt eine auf sieben Kalendertage verkürzte Ladungsfrist. Die weitere Versammlung hat spätestens einen Monat nach der beschlussunfähigen Versammlung zu erfolgen. Die neu einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.


Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.


Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter (Abs. 3) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.




§ 13 Vorstand des Vereins


  1. Der Vorstand besteht aus


  1. der/dem Vorsitzenden,


  1. der/dem stellvertretende Vorsitzenden,


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.


  1. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende.


  1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt.


  1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00 € in einer Summe die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese mit der Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für


  1. Aufnahme von Vereinsmitgliedern;


  1. Streichung von Vereinsmitgliedern;


  1. Einberufung der Mitgliederversammlung:


  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Gegenstand der Satzung wird.


  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Mitteilung von Ort, Datum und Tagesordnung schriftlich einzuberufen sind. Die Vorstandssitzung wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll den Ort, die Zeit, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen.



§ 14 Auflösung des Vereins


  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


  1. Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an


Pferdeengel-Wir für Pferde e.V.


eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock


VR 10698


Der Empfänger hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke zur Förderung von Zwecken, die dem Vereinszweck des aufgelösten Vereins entsprechen, zu verwenden.


  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


  1. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



§ 15 Datenschutz


  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen Vereinstätigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt auch automatisiert, so z. B. in der Beitragsverwaltung.


  1. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung. Sie wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert und ist nicht Teil dieser Satzung. Die Datenschutzordnung wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Auf Änderungen hat der Vorstand in Textform hinzuweisen.


  1. Zuständig für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist der Vorstand. Der jeweilige Datenschutzbeauftragte hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, auch wenn er nicht Vereinsmitglied ist. Die Versammlung kann ihn mit einfacher Mehrheit von einzelnen Themen der Tagesordnung ausschließen.


  

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.07.2023 errichtet.



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